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Das Wiederaufforstungsgebot (§ 11 BWaldG) regelt in Verbindung mit den jeweiligen Landesgesetzen die Mindestverpflichtung für alle Waldbesitzer, kahlgeschlagene Waldflächen und verlichtete Waldbestände in angemessener Frist wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt. In den Landeswaldgesetzen wurde die angemessene Frist unterschiedlich, in der Regel auf 2 bis 3 Jahre, festgesetzt.

Wir führen in Ihrem Auftrag die Aufforstungsarbeiten durch!
Aufforstung
In Deutschland ist die Wiederaufforstung abgeholzter oder geschädigter Waldflächen nach dem Bundeswaldgesetz Pflicht (BWaldG § 11).Das Wiederaufforstungsgebot (§ 11 BWaldG) regelt in Verbindung mit den jeweiligen Landesgesetzen die Mindestverpflichtung für alle Waldbesitzer, kahlgeschlagene Waldflächen und verlichtete Waldbestände in angemessener Frist wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt. In den Landeswaldgesetzen wurde die angemessene Frist unterschiedlich, in der Regel auf 2 bis 3 Jahre, festgesetzt.
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